Was für Zeitungen und Zeitschriften gilt, das gilt genauso fürs Internet, nämlich: Schleichwerbung ist verboten. Und wie für Werbung in den klassischen Medien eine deutliche Kennzeichnungspflicht besteht, so gilt diese auch für Werbung im Internet.
Wenn der Leser die nebenstehende Werbung vom Ahrensburger Restaurant Tunici auf dem „Ahrensburg-Portal“ der Firma Stifter-Service Ahrensburg GmbH & Co. KG sieht, die redaktionell aufgemacht ist, dann erkennt er nicht sofort, dass es sich dabei um Werbung für das Restaurant handelt. Denn Werbung muss deutlich erkennbar mit dem Hinweis „Anzeige“ überschrieben sein, und ganz besonders dann, wenn sie wie ein redaktioneller Beitrag gestaltet ist, was in diesem Fall der Fall des Falles ist.
Der Gesetzgeber sagt unmissverständlich: Werbung, die nicht als solche erkennbar ist, verstößt gegen das Gebot der strikten Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten (§ 4 Nr. 3 UWG a.F., seit dem 10.12.2015 geregelt in § 5a Abs. 6 UWG). Weiterlesen