Liebe Mitbürger, angenommen, Sie gehen durch einen Supermarkt in Ahrensburg. Dort sehen Sie im Regal mit Süßwaren eine Reihe Schokolade. Und Sie haben Appetit, öffnen eine Tafel, brechen einen Riegel ab und verzehren ihn genüsslich. Die angebrochene Tafel legen Sie zurück und setzen Ihren Einkauf fort, so, als wäre nichts geschehen. Frage: Hätten Sie dabei ein schlechtes Gewissen…?
Falls Ihr Gewissen Sie plagt: Vergessen Sie es! Denn so, wie Sie den Supermarkt betrogen haben, genauso betrügt der Supermarkt Sie auch. Zum Beispiel im Regal der Schokolade: Hier finden Sie neben der Schokolade auch “Mikado King Choco”. Und daneben “ChocOlé” von DeBeukelaer. Und wenn Sie die Packungen kaufen und daheim öffnen, dann bekommen Sie das Gefühl: Hier war schon jemand dran und hat heimlich ein Drittel der Packung genascht – wenn Sie sich die Corpora delicti bitte mal anschauen wollen!
Das nennt man Mogelpackungen. Denn beide Verpackungen suggerieren dem Verbraucher, dass sie voll sind. Doch das Eichgesetz schreibt vor: “Fertigpackungen müssen so gestaltet und befüllt sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen.”
Also, liebe Ahrensburger: Wenn die Hersteller uns hinters Licht führen wollen, dann haben wir doch wohl das Recht, uns ein bisschen dagegen zu wehren, oder?! Notwehr ist schließlich erlaubt.
Und noch was Lustiges am Ende: Sowohl “Mikado” als auch “ChocOlé” stammen von ein und derselben Herstellerfirma, nämlich von deBeukelaer.