Was versteht man unter einem sogenannten „Kopplungsgeschäft“? Es ist dieses ein Begriff aus dem Vertragsrecht, der besagt, dass in bestimmten Rechtsbereichen – insbesondere im Verwaltungsrecht – eine Verbindung zweier Vertragsleistungen (= Kopplungsvertrag) zum Schutze einer Vertragspartei oder der Allgemeinheit gesetzlich untersagt ist.
Ein Kopplungsgeschäft in Ahrensburg wäre beispielsweise, würde die Stadt einen Vertrag mit einem Investor abschließen, der die Alte Reitbahn kauft und dafür ein Kino am Bahnhof bauen muss und beides in einem Vertrag gekoppelt ist.
Heute berichtet nun die Stormarn-Redaktion im Abendblatt: „Politiker beraten über Pläne für Kino und Alte Reitbahn“ – siehe die Abbildung! Hierzu bemerke ich, dass bis heute kein Verkaufspreis für das städtische Grundstück Alte Reitbahn veröffentlicht worden ist. Und nach meinem Wissen wurde das Areal Alte Reitbahn nicht von der Stadt landesweit zum Verkauf ausgeschrieben und meistbietend veräußert, sondern es wurde unter der Hand an den Investor verkauft, der am Bahnhof einen Kinopalast errichten will.
Und was lese ich heute im Abendblatt? Ich lese und staune: „Beide Vorhaben sind durch einen Vertrag zwischen dem Investor und der Stadt Ahrensburg aneinander gekoppelt.“ Weiterlesen









