Artikel 14 unseres Grundgesetzes gewährleistet und schützt sowohl das Eigentum als auch das Erbrecht. Dabei stellt die Norm zum einen ein Abwehrrecht des Bürgers gegenüber dem Staat dar, zum anderen verpflichtet es den Gesetzgeber, Eigentumsrechte zu schaffen, auszugestalten und zu schützen.
Als Eigentum gelten in diesem Zusammenhang alle vermögenswerten Positionen, die die Rechtsordnung einer Person zuordnet. Dazu gehört zum Beispiel auch ein Baum auf eigenem Grund und Boden. Was mich zur Frage führt: Kann eine städtische Satzung das Grundgesetz außer Kraft setzen – siehe die Ahrensburger Baumschutzsatzung?!
Wenn ich einen Baum, der mein Eigentum ist, zu Brennholz verarbeiten möchte, um meinen Kamin damit zu befeuern, dann mache ich von meinem Eigentumsrecht Gebrauch. Käme die Stadt mit einer Satzung, nach der allein die städtische Verwaltung entscheiden kann, ob ich mein Eigentum zu Brennholz verarbeite oder es im Garten stehen lassen muss bis der Sturm es fällt, dann wäre ich in meinen Grundrechten beschnitten.









