Wenn ein Buchhändler ein Werk anbietet, bei dem es sich um einen Raubdruck handelt, dann haftet der Buchhändler unabhängig von einer etwaigen Kenntnis vom Inhalt als Täter. Das habe ich mir nicht ausgedacht, sondern das hat der Bundesgerichtshof am 5. November 2015 (Az.: I ZR 88/13) so entschieden.
Seit dem Jahr 2012 verkauft Amazon diverse Raubdrucke von Werken des Schriftstellers Hans Reimann (1889-1969), der bis zu seinem Tod in Schmalenbeck gelebt hat und sehr häufig auch in Ahrensburg gewesen ist. Und Reimanns Bücher und Schallplatten sind urheberrechtlich geschützt, und zwar bis zu 70 Jahre nach seiner Beisetzung auf dem Friedhof in Schmalenbeck im Jahre 1969. Weiterlesen