Marken-Manipulation bei aldi: Wo Äpfel mit Birnen verglichen werden und den Kunden damit Sand in die Augen gestreut wird

aldi vergleicht in seiner Eigenwerbung weltbekannte Markenprodukte mit Eigenmarken des Discounters und macht die Rechnung auf, dass der aldi-Kunde bei Kauf der Eigenmarken 51% günstiger einkauft. Und das ist nicht nur absoluter Quatsch, sondern das ist auch unlauter. 

Vergleichende Werbung ist schon seit langer Zeit auch in Deutschland erlaubt, weil es nach europäischen Richtlinien geht. Aber: Wenn es nicht um Qualitätsvergleiche geht, sondern um Preisvergleiche, dann können nicht unterschiedliche Produkte mit ihren Preisen nebeneinandergestellt werden. Wie z. B. Coca-Cola ./. River Cola. Oder Heinz Tomato Ketchup ./. Delicato Tomaten Ketchup. Oder Barilla Pesto ./. Cucina Pesto usw. – siehe die nebenstehende Abbildung!

Außerdem kann man diese Aktion als Schmarotzertum an fremder Marke bezeichnen. Denn aldi versucht sich hier mit einem Image-Transfer von Weltmarken auf seine billigen Hausmarken. Das geht gar nicht.

Die Masche ist nicht neu, Lidl hat damit schon vor aldi agiert, was ich am 4. September 2020 auf Szene Ahrensburg entsprechend moniert habe. Und was ich dort über Lidl geschrieben habe, passt auch zur dubiosen Aktion von aldi.

Bleibt mir nur noch,  § 6 UWG zu zitieren und also lautend:

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
§ 6 Vergleichende Werbung

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.
(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich
1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3. im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4. den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5. die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6. eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.
Dieser Beitrag wurde veröffentlicht am 8. August 2022

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