Thema Tiefgarage unter dem Rathausplatz: Wer ist denn nun der Eigentümer, Herr Bürgermeister?

Ich habe immer wieder behauptet, dass die Firma Miramar Luserke nicht Eigentümer der Tiefgarage unter dem Rathausplatz ist, sondern die Firma hat das Objekt von der Stadt Ahrensburg in Erbpacht übernommen. Was meiner Meinung nach bedeutet: Luserke ist der Besitzer und nicht der Eigentümer. (Heiterer Hinweis: Wer beispielsweise auf einem Stuhl sitzt, der kann nicht nur der Besitzer des Möbels sein, sondern zugleich auch der Eigentümer. 😉 )

Susanne Link schreibt heute im Stormarner Tageblatt, dass die Firma Miramar Luserke die Eigentümerin der Tiefgarage ist. Damit bezieht sie sich offenbar auf Angaben des Ahrensburger Bürgermeisters Eckart Boege. Und der wird von der Redaktion zitiert mit seiner Aussage: “Der Eigentümer muss die Tiefgarage zugänglich machen und das ist in der Vergangenheit auch nach mehrfacher Aufforderung nicht passiert.”

Daraus meine Schlussfolgerung: Wenn die Stadt Ahrensburg der Eigentümer ist, dann wurde die Verwaltung bereits mehrfach aufgefordert, die Tiefgarage zugänglich zu machen. Und da kann der gemeine Bürger nur die Fragen aufwerfen: Wer hat die Stadt aufgefordert? Und warum hat die Stadt nicht Folge geleistet…?

Oder könnte es sein, meine lieben Mitbürger, dass unser Boegemeister den Unterschied zwischen Eigentümer und Besitzer gar nicht kennt? Zuzutrauen wäre ihm das, denn er ist ja kein Mann vom Fach sondern Seiteneinsteiger ins Denkmal am Rathausplatz.

Dieser Beitrag wurde veröffentlicht am 23. März 2023

7 Gedanken zu „Thema Tiefgarage unter dem Rathausplatz: Wer ist denn nun der Eigentümer, Herr Bürgermeister?

  1. Fritz Lucke

    Beim Erbbaurecht ist zwischen Grundstück und dem darauf stehenden Gebäude zu unterscheiden.
    Das Grundstück bleibt im Eigentum des bisherigen Grundstücks-Eigentümer, jetzt Erbbaurechtsgeber
    Der Erbbaurechtsnehmer hat das Recht, das Grundstück zu bebauen, er ist dann Eigentümer des Gebäudes und nur Nutzer des Grundstücks.
    Nach Ablauf des Erbbaurechtsvertrages gibt es ein sog. Heimfallrecht, d.h. das Gebäude gehört dann dem Grundstückseigentümer.

          1. Fritz Lucke

            mögliche Lösung:
            Der Grundstückseigentümer (Stadt Ahrensburg) erlaubt dem Investor (CCA) die beiden Rampen auf dem stadteigenen Grundstück zu bauen (ohne Erbbaurecht möglich). Dann sind allerdings die beiden Rampen Eigentum des Grundstückseigentümers.

            Oder: wir fragen Frau Pepper

  2. Der Floh

    Tatsächlich müssten wir den Erbbaurechtvertrag einsehen, um mehr Details zu erfahren.
    Fakt ist aber, wie Boege richtig sagt: Die Tiefgarage muss als Nachweis von Stellplätzen auch tatsächlich zur Verfügung stehen, und zwar für Fahrzeuge und nicht für Einkaufswagen und Europaletten. Somit durfte die Stadt rechtlich so handeln. Wer letztendlich dort unten steht, ist zweitrangig, denn Jeder unten belegte Platz macht oben einen frei.

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