Warum reiben zwei Herren sich grinsend die Hände…?

In einer Anzeige der SIG Holstein, welches die Immobilien-Firma der Sparkasse Holstein ist, sehen wir zwei Herrn mit Schlips und Kragen, die sich grinsend die Hände reiben. Darüber die Fragestellung: „Sie überlegen, Ihre Immobilie zu verkaufen?“ Und darunter drei Argumente, mit denen die abgelichteten Makler ihre „Immobilienkompetenz für Norddeutschland“ unter Beweis stellen wollen.

Einzigartiges Angebot…?

Wir lesen: „- Wir bewerten kostenlos Ihre Immobilie – Wir geraten Sie rund um den Immobilienverkauf – Wir verkaufen Ihre Immobilie“. Und die beiden Verkäufer heißen Bernd Geisler in Trittau und Jens Abel in Ahrensburg.

Da fragt sich der Leser: Warum brauche ich zwei Männer für den Verkauf meiner Immobilie? Ist einer nicht fähig genug, sodass er seinen Kollegen mitbringen muss? Oder soll der Kunde sich einen von beiden Immo-Händlern aussuchen?

Und dann das Eigentliche: Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Oder kennen Sie einen Immobilien-Makler, der das nicht bietet, was die SIG Holstein offeriert…?

Der BGH sagt, dass Werbung mit Selbstverständlichkeiten zu Recht wettbewerbsrechtlich angreifbar ist. Weil er den Verbraucher in die Irre führt. Beispiel: In der Werbung wird immer wieder gern auf Formulierungen zurückgegriffen, die dem Verbraucher ohnehin laut Gesetz zustehende Rechte herausstellen. Häufig anzutreffen sind Aussagen wie „2 Jahre Gewährleistung“. „Wir tragen das Versandrisiko“ oder „14 Tage Geld-zurück-Garantie“. Wenn Werbung treibende Firmen mit ihren Werbeaussagen auf gesetzliche Rechte des Kunden als besondere Leistung hinweisen, handeln sie unlauter.

Okay, in den drei Versprechungen der SIG stehen keine gesetzlich verbürgten Rechte, weshalb das Inserat auch nicht justiziabel sein dürfte. Aber wenn ich so eine Werbung lese, dann fühle ich mich davon doch irgendwie auf den Arm genommen. Sie nicht…?

Dieser Beitrag wurde veröffentlicht am 28. Februar 2020

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