Jeder kann Korruptionsvorwürfe gegen jeden erheben

Im 3. Buch Abendblatt lesen wir heute einen Beitrag mit der Überschrift: “MVA-Neubau: Korruptionsvorwurf gegen Kreis”. Und die Unterzeile lautet: “Bürgerinitiative erstattet Anzeige wegen 400.000-Euro-Zahlung. Staatsanwaltschaft prüft Verfahren. Landrat weist Anschuldigungen zurück” – siehe die Abbildung!

Ich weiß natürlich nicht, was wirklich passiert ist. Die eine Seite schuldigt an, die andere Seite streitet ab. Ich weiß aber: Ich kann morgen die Redaktion vom 3. Buch Abendblatt anzeigen wegen Rufmord und Volksverhetzung – rein theoretisch betrachtet, meine ich natürlich. Und dann ermittelt die Staatsanwaltschaft. Und ich berichte darüber auf Szene Ahrensburg: “Redaktion Hamburger Abendblatt: Vorwürfe wegen Volksverhetzung – Staatsanwaltschaft ermittelt.”

Und sollte der Vorwurf dann ins Nichts führen – wie übrigens die meisten Vorwürfe solcher Art – dann bleibt beim gemeinen Bürger immer etwas Negatives gegen den Angeschultigtenhaften. Und wenn die Korruptionsvorwürfe sich gänzlich als unwahr entpuppen, dann hat das für den, der sie öffentlich erhoben und bei der Staatsanwaltschaft angezeigt hat, keinerlei Konsequenzen.

Dieser Beitrag wurde veröffentlicht am 29. April 2019

3 Gedanken zu „Jeder kann Korruptionsvorwürfe gegen jeden erheben

  1. Rechtspfleger

    Herr Dzubilla, Sie irren sich gewaltig, dass “jeder gegen jeden” aus dem Nichts Anzeige erstatten kann!
    Nachfrage bzw. Nachforschung bei der Polizei ergeben:

    Vor jeder Strafanzeige erfolgt eine Rechtsbelehrung:
    (Zitat) „Eine Anzeige kann schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Wer eine rechtswidrige Tat vortäuscht oder durch wissentlich falsche Angaben einen anderen zu Unrecht verdächtigt, macht sich folgender Straftatbestände strafbar:
    – Vortäuschen einer rechtswidrigen Tat gemäß § 145d StGB
    – durch wissentlich falsche Angaben absichtlich einen anderen zu Unrecht verdächtigen gemäß
    § 164 StGB
    – vereiteln der Bestrafung eines anderen gemäß § 258 StGB
    – Begünstigung eines anderen gemäß § 257 StGB“
    (Zitat Ende)

    Insofern ist es sicherlich wohlüberlegt, wenn die Bürgerinitiative Anzeige erstattet bzw. wenn der Anti-Korruptionsbeauftragte des Landes S-H die Anzeige einer Zahlung über 2x 400.000 € (Lauenburg und Stormarn) an die Staatsanwaltschaft Kiel weiterleitet und darum bittet, von Amts wegen u.a. wegen Vorteilsannahme im Amt bzw. wegen Veruntreuung zu ermitteln.

    1. Harald Dzubilla Artikelautor

      Ich habe in der Praxis andere Erfahrungen gemacht. So muss der Anzeigende bei der Staatsanwaltschaft keine rechtswidrige Tat vortäuschen, sondern er muss nur der Meinung sein, dass die Tat rechtswidrig ist. Und dann prüft die Staatsanwaltschaft den Fall. Ergibt die Prüfung, dass die Tat nicht rechtswidrig ist, bekommt der Anzeigende darüber eine Information.

  2. Kirchhoff

    @Rechtspfleger – Ob der Korruptionsvorwurf gerechtfertigt ist, entscheidet nicht derjenige, der ihn erhebt, sondern derjenige, der ihn prüft, also die Staatsanwaltschaft. Ist der Vorwurf nicht gerechtfertigt, dann droht demjenigen, der ihn erhoben hat, keinerlei Strafe.

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