Wiedervorlage: Neuer Hinweis an die Überwachungskräfte des ruhenden Verkehrs

Monatelang hatte ich darüber berichtet, dass auf dem Parkplatz Friedrich-Hebbel-Straße ein Fahrzeug parkt und die Fußgänger und Radfahrer behindert. Nichts war daraufhin aus dem Rathaus heraus passiert. Dann habe ich bei Silke Buchholz von der Verkehrsaufsicht angefragt, ob ich deshalb ihren Chef in der Einwohnerfragestunde befragen soll, und – husch! – war das Fahrzeug über Nacht verschwunden.

Nebenstehend eine Fotoreportage von heute früh. Zu der Besetzung auf dem Parkplatz, wo ein Wohnmobilanhänger abgestellt ist und ein Camper aus der Hansestadt Lübeck sein rollendes Heim kostenfrei geparkt hat, will ich mehr nicht weiter kommentieren. Nur die Frage ins Rathaus: Soll das so bleiben? Oder muss das wieder ein Thema werden in der nächsten Einwohnerfragestunde in der Stadtverordnetenversammlung?

Dass es sinnvoll wäre, diesen Parkplatz endlich fürs Parken mit Scheibe einzurichten, liegt auf der Hand. Und dann wäre das Thema ein für alle Male erledigt, bzw. falsches Parken würde die Stadtkasse füllen.

Vielleicht frage ich in der nächsten Einwohnerfragestunde den Chef der Verwaltung mal, wozu dieser städtische Parkplatz an dieser Stelle eigentlich dienen soll. Seine letzte Antwort diesbezüglich war allerdings, dass dieses gar kein Parkplatz ist.

Ergänzend dazu muss ich erklären, dass ich nicht von allein auf dieses Thema komme, sondern von Bürgern immer wieder darauf hingewiesen wurde, die dort ihr Fahrzeug nicht abstellen können, wenn sie an die Wertstoffcontainer möchten oder die dortige SLG besuchen wollen.

Dieser Beitrag wurde veröffentlicht am 6. März 2025

2 Gedanken zu „Wiedervorlage: Neuer Hinweis an die Überwachungskräfte des ruhenden Verkehrs

  1. Jean Szabo

    Es wäre sicherlich sinnvoll, die derzeit nicht als Parkplatz deklarierte Stellfläche mit einer Zeitbegrenzung zu versehen, anstatt sie als dauerhaften Abstellort für Fahrzeuge von Gewerbetreibenden oder Wohnmobile/Camper bereitzustellen. Dies könnte möglicherweise auch zur Auffüllung der Stadtkasse beitragen und unnötige Steuererhöhungen vermeiden.

  2. Niaelz

    Der Aussage, es handle sich nicht um einen Parkplatz, widerspricht allerdings das auf Ihren Fotos eindeutig zu erkennende Verkehrszeichen 314 StVO.
    Solange es dort hängt, kann die Verwaltung sagen, was auch immer ihr einfällt; es gilt das Schild.

    Und bezüglich des dort stehenden Wohnanhängers:
    Laut Paragraph 12 der StVO darf man einen Anhänger ohne Zugfahrzeug maximal zwei Wochen auf öffentlichen Parkplätzen und Stellflächen abstellen.

    viele Grüße
    niaelz

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